Montag, 17. Oktober 2016

Pflegekosten auch ohne Fachpersonal steuerlich abzugsfähig

Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Finanzamt Pflegekosten für polnischen Leistungserbringer anerkennen muss


Die Klägerin hatte eine polnische Haushaltshilfe, welche wöchentlich 40 Stunden die hauswirtschaftliche Versorgung, einen Teil der Grundpflege sowie andere Tätigkeiten erbrachte. Geregelt ist das über einen Vertrag mit einem polnischen Dienstleister. 

Das Finanzamt wollte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen, da es sich be idem Leistungserbringer nicht um einen sozialrechtlich anerkannten Pflegedienst mit ausgebildeten Pflegekräften handle. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 5 K 2714/15) gab der Pflegebedürftigen weitgehend Recht. Die Pflegekosten wurden zwar um ein Drittel gekürzt, weil der MDK nur eine wöchentliche Pflegezeit von 27 Stunden festgestellt hatte. Weiter wurden die Leistungen der Pflegekasse abgezogen. 

Somit wurden von dem für den polnischen Dienstleister aufgewendeten Betrag in Höhe von 28.500 Euro im Jahr vom Finanzgericht 15.452 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da die Pflege der Frau wegen Ihrer Erkrankung nötig sei. Hierbei spiele es fiskalisch keine Rolle, dass die Pflege durch kein besonders ausgebildetes Personal erfolge.

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