Samstag, 19. Dezember 2015

Neuregelungen im Jahr 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege

Auszugsweiser Überblick über die Themen, die die Pflege direkt betreffen




Zum 1. Januar 2016 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick mit Informationen zu folgenden Gesetzen und Regelungen. 

Bei diesem Überblick handelt es sich um einen Auszug der Themen, die die Pflege direkt betreffen. Die ganze Übersicht können Sie hier nachlesen.

Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung - Krankenhausstrukturgesetz


Das Gesetz sichert eine gute erreichbare Versorgung vor Ort, gute Arbeitsbedingungen für das Krankenhauspersonal sowie eine hohe Qualität durch Spezialisierung, beispielsweise in den Universitätskliniken. Die Schwerpunkte des Gesetzes:
  • Recht auf unabhängige Zweitmeinung wird gestärkt: 2016 werden die mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossenen Regelungen zur Einholung von Zweitmeinungen bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen eingeführt. Ab 2017 werden Kostenvorteile, die einem Krankenhaus durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen, verursachergerecht nur bei denjenigen Krankenhäuser berücksichtigt, die diese mengenanfälligen Leistungen vereinbart haben. 
  • Übergangspflege: Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Außerdem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert. Damit werden Versorgungslücken vor allem für solche Patienten geschlossen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung haben.


Zweites Pflegestärkungsgesetz  


Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie die neuen Leistungsbeträge bis zum 01.01.2017. Folgende Regelungen treten 2016 in Kraft:
  • Beratung: Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.


Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung


Das Gesetz fördert den flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung und stärkt sie überall dort, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen, im häuslichen Umfeld, im Hospiz, im Pflegeheim und im Krankenhaus. Zugleich werden Information und Beratung verbessert, damit die Hilfsangebote besser bekannt werden. (Das Gesetz ist am 08.12.2015 in Kraft getreten.) Die wesentlichen Regelungen im Überblick:
  • Palliativversorgung: Sie wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit zusätzlich vergüteten Leistungen im vertragsärztlichen Bereich. Leistungen der Pallativpflege in der häuslichen Krankenpflege werden für die Pflegedienste abrechenbar. Zudem dient das Gesetz dazu, den Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in ländlichen Regionen zu fördern.
  • Ambulante Hospizdienste: Neben den Personalkosten können ambulante Hospizdienste auch die Sachkosten abrechnen, was vor allem in ländlichen Regionen tätigen Diensten mit langen Anfahrten zu Gute kommt. Der Zuschuss der Krankenkassen je Leistung steigt von 11 auf 13 Prozent der Bezugsgröße.
  • Stationäre Hospize: Der Mindestzuschuss der Krankenkassen steigt 2016 von derzeit rund 198 Euro auf rund 261 Euro je betreutem Versicherten (von 7 auf 9 Prozent der Bezugsgröße). Die Krankenkassen tragen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Mit dem verbleibenden Eigenanteil wird dem Wunsch der Hospizverbände Rechnung getragen, den Charakter der vom bürgerschaftlichen Ehrenamt getragenen Hospizbewegung zu erhalten.
  • Pflege: Damit Bewohner von Pflegeeinrichtungen auch die letzte Lebensphase gut versorgt und begleitet in ihrem gewohnten Umfeld verbringen können, wird Sterbebegleitung ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der Sozialen Pflegeversicherung. Pflegeheime müssen Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung abschließen. Sie werden zudem zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen diese Kooperationen transparent machen. Pflegeheime können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Die Krankenkassen finanzieren dieses Beratungsangebot.
  • Krankenhäuser: Zur Stärkung der Palliativmedizin können auf Wunsch eines Krankenhauses individuelle Entgelte für eigenständige Palliativstationen mit den Kostenträgern vereinbart werden. Krankenhäuser ohne Palliativstation können ab 2017 individuelle Zusatzentgelte für den Einsatz multiprofessioneller Palliativdienste vereinbaren.
  • Beratung: Versicherte haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung und in allgemeiner Form zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase wie z.B. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.


Modernes Angebot der Unabhängigen Patientenberatung (UPD)


Versicherte können sich bei der aus GKV-Mitteln finanzierten UPD z.B. über gängige Behandlungsmethoden bei bestimmten Erkrankungen informieren, sich zu Arztrechnungen oder zu Leistungen der Krankenversicherung sowie weiteren sozialrechtlichen Fragen beraten lassen.
  • Erreichbarkeit: Die UPD wird ausgebaut und ist länger als bisher erreichbar. Unter einer neuen Trägerschaft werden die Berater wochentags bis 22:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 18:00 Uhr über eine bundesweit kostenfreie Rufnummer erreichbar sein. An 30 Standorten sind künftig persönliche Beratungsgespräche möglich.
  • Oberster Grundsatz ist dabei die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung – hierauf werden alle rund 120 Berater, u.a. Mediziner und Juristen, intensiv geschult und ihre Arbeit durch ein umfassendes Qualitätsmanagement abgesichert.


Start der Terminservicestellen


Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf 4 Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht. Details der Regelung werden in einem Bundesmantelvertrag für die Vertragsärzte geregelt. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat den Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar 2016 (sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) Zeit für die Einrichtung der Terminservicestellen gegeben.

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