Montag, 10. Juni 2013

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz



Die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs muss noch warten.


Sie ist dringend erforderlich, denn bisher bezog sich der Begriff eher auf einen Leistungsanspruch bedingt durch körperliche Einschränkungen.  Doch gerade im Hinblick auf Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B.  bei Demenzerkrankungen) ist eine Neudefinition unabdingbar. So regelt nun zunächst das Pflege-Neuausrichtungsgesetz ergänzend viele bestehende Bereiche, um neben einigen anderen wichtigen Änderungen, insbesondere Leistungsverbesserungen für Menschen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf zu schaffen.    

Bis zu 1,4 Millionen Menschen sind heute in Deutschland an Demenz erkrankt. Ihre Versorgung,  stellt eine große Herausforderung für das Gesundheits- und Sozialwesen dar. Die Zahl der Demenzkranken, könnte sich unter Zugrundelegung statistischer Entwicklungswerte bis zum Jahr 2030 auf etwa 2,2 Millionen erhöhen. Insgesamt wird es laut Prognose  2030 rund 3,4 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland geben.

In den letzten Jahren hat sich schon einiges getan. Neue Wohnformen werden erprobt, verschiedene Bereuungsformen wurden schon aufgebaut, oder auf Eignung getestet, um der wachsenden Bedarfssituation nachzukommen.  Die Dienstleister im Gesundheitswesen haben spezielle Betreuungsangebote entwickelt und nun wird überlegt, ob man durch die Pflegekassen auch reine Betreuungsdienste zulässt.

Seit 2013 haben auch Menschen, bei denen zwar ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf nach § 45b anerkannt wurde, die aber noch keine Pflegestufe erhielten, Anspruch auf Pflegegeld (Pflegestufe 0). Auch in den Pflegestufen 1 und 2 wurde das Pflegegeld, als auch die Sachleistung erhöht. Dies aber nur bei Pflegebedürftigen bei denen ein erheblicher Betreuungsbedarf anerkannt wurde. 



Leider  blieben die Leistungsansprüche in der Pflegestufe 3  unverändert. Ebenso erhöhen sich die Leistungen der Pflegeversicherung nicht in der stationären Pflege (Pflegeheim). 

Seit 01.01.2013: Pflegestufen bei erhöhtem Betreuungsbedarf


Pflegestufe 0          Pflegegeld   120 Euro     Pflegesachleistung   225 Euro
Pflegestufe 1          Pflegegeld   305 Euro     Pflegesachleistung   665 Euro
Pflegestufe 2          Pflegegeld   525 Euro     Pflegesachleistung   1250 Euro

Hier nun noch einige andere wichtige Änderungen:

  1. Während der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege besteht ein Anspruch auch Weiterzahlung von 50% des Pflegegeldes. Seither wurde während diesem Zeitraum, dass Pflegegeld ganz eingestellt, ausgenommen bei der stundenweisen Verhinderungspflege  in der häuslichen Pflege.
  2. Anspruch auf ein umfassendes Beratungsgespräch, auf Wunsch auch zu Hause.  Dieses muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang von der Pflegekasse angeboten werden. Alternativ kann auch ein Beratungsgutschein ausgestellt werden. Die Beratung informiert z.B. hinsichtlich Leistungen der Pflegeversicherung und anderen Sozialleistungen und auch über  regionale Hilfsangebote. Der Gutschein kann bei allen von der Kasse zugelassenen Beratungsstellen eingelöst werden und selbstverständlich kann er auf Wunsch des Kunden auch nach der Zweiwochenfrist erfolgen.
  3.  Neben dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kann die Pflegekasse auch andere unabhängige Gutachter einsetzen. Schon bei der Begutachtung muss dem Pflegebedürftigen mitgeteilt werden, dass er auf Wunsch mit dem Bescheid auch das Gutachten erhalten kann. Ebenso erhält er zusammen mit dem Bescheid auch eine Rehabilitationsempfehlung.Bei einem Erstantrag muss die Pflegekasse den Bescheid  und auch die Rehabilitationsempfehlung innerhalb von 5 Wochen übermitteln. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf 70 Euro je angefangene Verzögerungswoche.  
  4. Bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes ist es nun auch möglich neben den bisherigen Modulleistungen (gr. Toilette, Hilfe bei Ausscheidung usw.) nun auch Zeitkontingente über die Sachleistung abzurechnen. Die konkrete Umsetzung befindet sich momentan noch in der Bearbeitung.
  5. Der Pflegevertrag  mit einem ambulanten Pflegedienst ist von Seiten des Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar.
  6. Bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung muss nun kein einkommensabhängiger Eigenanteil vom Pflegebedürftigen mehr bezahlt werden.
  7. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung  durch die Pflegekasse erfordern mindestens 14 Stunden Pflegenachweis in der Woche. Dieser Stundenumfang kann nun auch durch mehrere zu betreuende Pflegebedürftige zusammen erbracht werden.
  8. Ambulante betreute Wohngruppen werden gefördert.  

*alle Angaben ohne Gewähr
*Mehr zu den Leistungen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) können Sie auch auf der Seite
des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen (bmg.bund.de)

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